Der Abschied von fossilen Brennstoffen wie Gas oder Öl ist nicht nur ein Gewinn für die Umwelt, sondern durch die aktuellen Rekord-Förderungen auch eine kluge wirtschaftliche Entscheidung. Die Quellen zeigen, dass der Fokus der „Sanierungsoffensive 2026“ klar auf dem Kesseltausch liegt, da dieser die höchste CO₂-Einsparung pro investiertem Euro erzielt.
Werden Wärmepumpen 2026 überhaupt noch gefördert?
Ja, es gibt zahlreiche Optionen für Förderungen auch 2026, 7500 € pauschale Bundesförderung über regionale Förderungen in Wien und Niederösterreich bis zu 100% Förderungen für Geringverdiener. Wir helfen Ihnen durch den Förderdschungel!
In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie als durchschnittlich verdienender Haushalt oder als Haushalt mit geringem Einkommen in Wien und Niederösterreich profitieren können.
Die Basis für alle: “Kesseltausch 2026”
Die österreichweite Bundesförderung “Kesseltausch 2026” bildet für jeden Umstieg das finanzielle Fundament
- Wärmepumpen-Pauschale: Sie erhalten bis zu 7.500 € für den Tausch einer fossilen Heizung gegen eine Luft-Wasser-Wärmepumpe
- Bohrbonus: Bei Erdwärme (Sole-Wasser) erhöht sich die Förderung um zusätzliche 5.000 €
- Deckelung: Die Förderung beträgt maximal 30 % der förderfähigen Kosten
- Steuer-Plus: Über die “Öko-Sonderausgabenpauschale” können Sie zusätzlich 2.000 € (400 € pro Jahr über 5 Jahre) steuerlich geltend machen
- GWP-Werte: Bei GWP-Werten zwischen 150 und 750 reduziert sich die maximale Fördersumme um – 20%
“Sauber Heizen für alle” für Haushalte mit geringem Einkommen
Für Haushalte, die finanziell stärker entlastet werden müssen, sieht der Bund die Aktion “Sauber Heizen für alle“ vor
Wer ist förderberechtigt? Antragsberechtigt sind Privatpersonen als Eigentümer von Ein-/Zweifamilienhäusern oder Reihenhäusern. Der Hauptwohnsitz muss vor dem 31.12.2024 begründet worden sein.
Gehaltsangaben: Um die Förderung von bis zu 100 % der Kosten zu erhalten, darf ein je nach Familiensituation festgelegtes Monatsnettoeinkommen nicht überschritten werden.
⚠️ Hinweis: In Wien steht die Förderung einkommensschwachen Haushalten der untersten zwei Einkommensdezile in Österreich (STATISTIK AUSTRIA, EU-SILC 2024, berechnet am 18.06.2025 (Veröffentlichung EU-SILC 2024: April 2025)) – bezogen auf einen Einpersonenhaushalt entspricht das einem Monatseinkommen von netto bis zu 1.867,00 Euro (zwölf Mal) – offen. Bei Mehrpersonenhaushalten kommen je nach Zusammensetzung entsprechende Gewichtungsfaktoren der Statistik Austria zur Anwendung. Das sind ein Faktor 0,5 für jeden zusätzlichen Erwachsenen und 0,3 für jedes zusätzliche Kind. Zu den untersten zwei Einkommensdezilen werden auch Haushalte gerechnet, die über eine aufrechte Zusage für eine ORF-Beitrags-Befreiung oder über Sozialhilfe verfügen.
Als Nachweis des Einhaltens der Einkommensgrenzen für die untersten zwei Einkommensdezile gelten jedenfalls gültige Bestätigungen über den Bezug einer Sozialhilfe oder das Vorliegen einer ORF-Beitrags-Befreiung. Liegt keiner der genannten Nachweise vor, kann die Einkommensermittlung nach Maßgabe der Wohnbeihilfenmethode im jeweiligen Bundesland vorgenommen oder das anrechenbare Jahreshaushaltsnettoeinkommen laut Transparenzdatenbank gemäß
Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TBDG 2012) auf Basis der dort verfügbaren Daten herangezogen werden.
⚠️ Hinweis:In Niederösterreich gilt folgendes: natürliche Personen mit Hauptwohnsitz, die Eigentümer des zu fördernden Gebäudes sind (Meldestichtag 31.12.2023) und die ein bestimmtes Nettoeinkommen nicht überschreiten.
Nettoeinkommen bis € 1.904,- (zwölf Mal) für einen Einpersonenhaushalt bis zu 100% Förderung.
Bei Mehrpersonenhaushalten erhöhen sich die Einkommensgrenzen wie folgt:
+ 50% für jeden zusätzlichen Erwachsenen und
+ 30% für jedes zusätzliche Kind (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr)
Maximale Fördersummen: Die Deckelung liegt bei 25.586 € für Luft-Wasser-Wärmepumpen und bei 37.550 € für Sole-Wasser-Systeme
Regionale Förderungen: Wien & Niederösterreich
| Wien: Direkte Zuschüsse für Stadt-Projekte In Wien erhalten Sie zusätzlich zu den 7.500 € vom Bund (“”Kesseltausch” max. 30%) auch eine direkte Förderung (Stadt Wien) von bis zu 35 % der förderfähigen Kosten. | Niederösterreich: Das Modell des Annuitätenzuschusses Niederösterreich unterstützt Sie langfristig bei der Finanzierung über ein Bankdarlehen. |
| • Für Eigenheime: Maximal 8.000 € Zuschuss. | • Förderhöhe: Das Land gewährt einen Annuitätenzuschuss von 4 % p.a. über 10 Jahre auf die förderbaren Sanierungskosten. |
| • Für Wohnungen: Maximal 5.250 € Zuschuss. | • Punktesystem: Die Förderbasis wird durch Punkte erhöht, z. B. für hocheffiziente Heizsysteme oder die Lage im Ortskern. |
| • Beispiel für Durchschnittsverdiener: Bei Gesamtkosten von 30.000 € für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe in Wien erhalten Sie 7.500 € vom Bund und 5.250 € von der Stadt – das ergibt eine Gesamtförderung von 12.750 € Förderquote ≈ 42,5 %. | • Beispiel für Durchschnittsverdiener: Bei Projektkosten von 30.000 € erhalten Sie die Bundespauschale von 7.500 € sofort und zusätzlich den jährlichen Zuschuss des Landes zu Ihren Kreditraten über ein Jahrzehnt hinweg |
Wichtige Voraussetzungen für Ihren Antragserfolg
Damit die Auszahlung reibungslos funktioniert, nennt die „Sanierungsoffensive“ klare Kriterien:
1. Energieberatung: Ein offizielles Beratungsprotokoll muss zwingend bei der Registrierung vorgelegt werden.
Beratung Niederösterreich
Beratung Wien
2. Qualität: Die Wärmepumpe muss die EHPA-Gütesiegelkriterien erfüllen und in der get-Datenbank gelistet sein.
3. Technik: Die Vorlauftemperatur Ihres Heizsystems darf maximal 55 °C betragen.
4. Umwelt: Das Kältemittel darf einen GWP-Wert von 750 nicht überschreiten; bei Werten über 150 verringert sich die Bundesförderung um 20 %.
Fazit: Unabhängig von Ihrem Einkommen gibt es derzeit historische Chancen, die Heizkosten dauerhaft zu senken. Während durchschnittliche Haushalte fast die Hälfte der Kosten über Zuschüsse abdecken können, ist für einkommensbegünstigte Haushalte oft ein komplett kostenfreier Umstieg möglich
⚠️ Hinweis: Diese Zusammenfassung basiert auf dem Stand Jänner 2026. Bitte beachten Sie, dass eine genaue Kalkulation aufgrund vieler Faktoren für jede Person unterschiedlich ausfallen kann, daher bitten wir Sie dies beim Antrag zu berücksichtigen. Da Förderungen an Budgetmittel gebunden sind, empfehlen wir eine zeitnahe Beratung.
Fühlen Sie sich mit dem Antragstellen überfordert? Keine Sorge, wir übernehmen von der Antragstellung bis hin zur Montage alles aus einer Hand!
Wir helfen Ihnen weiter! Jetzt Beratung anfragen!
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FAQ – Häufig gestellte Fragen
Welche Heizsysteme gelten bei der Aktion „Kesseltausch“ als „fossil“?
- Ölheizungen: Sowohl Zentralheizungen als auch Einzelöfen.
- Gasheizungen: Zentrale Anlagen sowie Gasetagenheizungen.
- Kohle- & Koksfeuerungen: Sogenannte „Allesbrenner“ (auch bei teilweiser Holznutzung).
- Elektroheizungen: Alle stationären oder fest eingebauten elektrischen Heizsysteme.
Was genau definiert eine Zentralheizung?
Eine Zentralheizung ist eine Anlage, die ein gesamtes Gebäude von einer zentralen Stelle aus beheizt. Sie setzt sich aus drei Hauptkomponenten zusammen:
- Wärmeerzeugung: (z. B. Wärmepumpe, Biomasse-Kessel oder Fernwärme).
- Verteilung & Abgabe: Ein Netz aus Rohrleitungen sowie Heizkörper oder Flächenheizungen (z. B. Fußbodenheizung).
- Steuerung: Die Regelungstechnik für den Betrieb.
⚠️Wichtig: Die Förderung „Kesseltausch“ setzt voraus, dass die Wärme über ein wassergeführtes System (Rohre mit Wasser als Medium) verteilt wird.
Kann ich erneut einreichen, falls ich bereits eine Heizungsförderung erhalten habe?
Leider ist das nicht möglich. Die Förderungsaktion ist so gestaltet, dass pro Standort nur eine einzige Zentralheizungsanlage finanziell unterstützt wird. Wenn Sie also in der Vergangenheit bereits von Programmen wie „raus aus Öl und Gas“ oder dem „Kesseltausch“ profitiert haben, ist eine erneute Antragstellung für denselben Standort ausgeschlossen.
Ist eine Beantragung möglich, wenn ich bereits den „Sanierungsscheck“ oder „Sanierungsbonus“ genutzt habe?
Ja, grundsätzlich ist das möglich. Wenn Sie früher Förderungen für die thermische Sanierung (z. B. Dämmung der Fassade oder des Dachs, Fenstertausch) erhalten haben, steht das einem Antrag auf „Kesseltausch“ nicht im Weg.
Voraussetzung: Innerhalb dieser früheren Förderungen darf noch kein Zuschuss für den Heizungstausch ausbezahlt worden sein. Pro Standort wird die Heizungsanlage nämlich nur einmal gefördert.
Gibt es ein Mindestalter für die alte fossile Heizung?
Nein, es gibt kein vorgeschriebenes Mindestalter für das fossile Heizsystem. Die einzige Voraussetzung ist, dass die Anlage bereits mindestens eine volle Heizperiode lang in Betrieb war.
Ist eine Förderung für einen bereits abgeschlossenen Heizungstausch möglich?
Nein. Die Aktion „Kesseltausch“ berücksichtigt ausschließlich Projekte, deren Umsetzung ab dem 03.10.2025 begonnen hat. Entscheidend ist dabei das Lieferdatum des neuen Wärmeerzeugers (z. B. Wärmepumpe, Kessel oder Übergabestation) an Ihre Adresse. Liegt dieses Datum vor dem 3. Oktober 2025, ist eine Förderung leider ausgeschlossen.
Gibt es eine Förderung für gebrauchte Heizanlagen?
Nein. Die Förderungsaktion „Kesseltausch“ richtet sich ausschließlich an die Anschaffung von Neugeräten. Gebrauchte Anlagen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Muss die alte Heizung zwingend entsorgt werden?
Ja. Die fachgerechte Entsorgung der fossilen Altanlage sowie vorhandener Brennstofftanks ist eine Grundvoraussetzung für die Förderung.
- Keine Weitergabe: Der Verkauf oder das Verschenken der alten Heizung ist untersagt.
- Nachweispflicht: Bewahren Sie Entsorgungsbelege gut auf, da die KPC (Kommunalkredit Public Consulting) diese stichprobenartig anfordern kann.
- Sonderfall Tanks: Falls ein Ausbau der Tanks technisch nicht möglich ist, müssen diese zumindest entleert, gereinigt und dauerhaft verplombt werden.
Fernwärme ist möglich – darf ich trotzdem eine Wärmepumpe oder Holzheizung einbauen?
Grundsätzlich hat der Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz Vorrang. Eine Förderung für eine Wärmepumpe oder Holzheizung erhalten Sie nur in zwei Ausnahmefällen:
- Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Die Kosten für die Alternative (Anschaffung und Installation der Wärmepumpe/Holzheizung) müssen mindestens 25 % günstiger sein als die Kosten für den Fernwärmeanschluss.
- Fehlendes Angebot: Wenn Sie beim Fernwärmebetreiber ein Angebot anfordern und innerhalb von 3 Monaten keine Rückmeldung erhalten, gilt der Anschluss als nicht zumutbar und die Alternative wird gefördert.
Welche technischen Voraussetzungen gelten für Wärmepumpen?
Damit eine Wärmepumpe im Rahmen der Aktion gefördert wird, müssen zwei Hauptkriterien erfüllt sein:
Hinweis zur Förderhöhe: Bei Luft-Wasser-Wärmepumpen mit einem GWP zwischen 150 und 750 (z. B. oft bei R32) verringert sich die Förderung um 20 % (gilt für Monoblock </= 50 kW und Splitgeräte </= 12 kW).
Maximale Vorlauftemperatur: Das Heizsystem darf mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 55°C betrieben werden (Nachweis über die Auslegung des Heizkreises).
Kältemittel-Vorgaben: Der GWP-Wert (Treibhauspotenzial) des Kältemittels darf maximal 750 betragen.
Wie hängen die Emissionswerte mit der Förderhöhe zusammen?
Die Höhe der Förderung richtet sich danach, wie sauber die neue Holzheizung verbrennt. Maßgeblich ist das Österreichische Umweltzeichen (UZ37):
Reduzierte Förderung: Geräte, die lediglich die älteren Grenzwerte der UZ37 (Version 2021) einhalten, werden mit einem Abschlag von 20 % gefördert.
Volle Förderung: Diese erhalten Sie für modernste Geräte, welche die strengen Emissionsgrenzwerte der aktuellen Richtlinie UZ37 (Version 2025) erfüllen.
Gibt es eine Liste der förderfähigen Wärmepumpen und Holzheizungen?
Die jeweilige Liste finden Sie auf der Webseite: Übersicht förderungsfähige Heizungssysteme
Darf eine ausländische Firma die Heizung einbauen?
Ja, das ist möglich, wir raten jedoch grundsätzlich aufgrund vieler Betrugsversuche dringend davon ab. Die Förderung ist nicht an ein österreichisches Unternehmen gebunden. Wichtig ist jedoch, dass die Rechnungen für die Prüfung in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein müssen.
Wann sind zwei Anträge für ein Zweifamilienhaus möglich?
Ob Sie zwei Förderungen erhalten, hängt von der technischen Umsetzung ab:
Wenn eine alte gemeinsame Heizung durch zwei neue getrennte Anlagen ersetzt wird.
Zwei Anträge möglich: Wenn zwei alte fossile Heizungen durch zwei neue, technisch komplett getrennte klimafreundliche Anlagen ersetzt werden.
Bedingung: Getrennte Rechnungen und Unterlagen auf den jeweiligen Namen der Antragsteller.
Nur ein Antrag möglich:
Wenn zwei alte Heizungen durch eine gemeinsame neue Anlage (z. B. eine große Wärmepumpe für beide Wohnungen) ersetzt werden.
Welche Förderung greift bei einer Erweiterung auf drei oder mehr Wohneinheiten?
Sobald Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus so umbauen oder erweitern, dass daraus ein Gebäude mit mindestens drei Wohneinheiten entsteht, ändert sich die Förderkategorie. Der Heizungstausch fällt dann nicht mehr unter das Standard-Programm für Private, sondern muss über die Aktion „Kesseltausch für Private im mehrgeschossigen Wohnbau (MGW)“ beantragt werden.
Darf ich den Kesseltausch für Einfamilienhäuser nutzen, wenn ich eine Wohnung im Mehrparteienhaus besitze?
Nein. Da es sich beim Gebäude um einen mehrgeschossigen Wohnbau (ab 3 Wohneinheiten) handelt, können Sie den Antrag im Rahmen von „Kesseltausch“ für Private im mehrgeschossigen Wohnbau (MGW) stellen. Für den Heizungstausch in einer Einzelwohnung im mehrgeschossigen Wohnbau gelten die Kriterien laut Informationsblatt „Kesseltausch MGW“, Bereich B Anschluss Einzelwohnung an klimafreundliche Technologie (nachträgliche Zentralisierung).
Darf ich die Privat-Förderung nutzen, wenn ich im Haus auch ein Büro oder Geschäft habe?
Wenn Sie Ihr Gebäude sowohl privat als auch betrieblich nutzen, entscheidet das Flächenverhältnis über die richtige Förderung:
Überwiegend betrieblich: Liegt der gewerbliche Anteil bei 50 % oder höher, ist die Privat-Förderung nicht möglich. Informationen zu Förderungsmöglichkeiten für Betriebe finden Sie unter www.umweltfoerderung.at.
Überwiegend privat: Die zu Wohnzwecken genutzte Fläche muss mehr als 50 % der Gesamtfläche ausmachen. In diesem Fall können Sie den „Kesseltausch für Private“ beantragen.
Das Gebäude, in dem die Heizung getauscht wird, besteht aus zwei Wohneinheiten und einer betrieblich genutzten Einheit.
Die private Nutzung überwiegt, die gemeinsame fossile Zentralheizung wird nun ersetzt. Kann ich einen Antrag im Rahmen der Förderungsaktion „Kesseltausch“ für Private im Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus stellen?
Obwohl die private Nutzung überwiegt, ist für die Wahl des Förderprogramms die Gesamtzahl der versorgten Einheiten entscheidend.
Das Programm: Sie müssen den Antrag daher im Rahmen von „Kesseltausch für Private im mehrgeschossigen Wohnbau (MGW)“ stellen. Die Aktion für Ein- und Zweifamilienhäuser ist in diesem Fall nicht anwendbar.
Die Regel: Da Ihre neue Heizungsanlage insgesamt drei Einheiten (2x Wohnen, 1x Gewerbe) versorgt, gilt das Gebäude als mehrgeschossiger Wohnbau.
Gibt es eine Sonderförderung für einkommensschwache Haushalte?
Ja, das primäre Programm hierfür ist „Sauber Heizen für Alle“. Informationen und Voraussetzungen finden Sie unter www.sauberheizen.at. Falls Sie dort die Aufnahmekriterien nicht erfüllen, steht Ihnen alternativ die reguläre Förderung „Kesseltausch“ offen. Bitte beachten Sie, dass Sie nur eine der beiden Aktionen in Anspruch nehmen können.
Darf ich für mehr als eine Immobilie eine Förderung beantragen?
Ja. Wenn Sie an verschiedenen Standorten (z. B. Hauptwohnsitz und ein weiteres Objekt) die Heizung tauschen, können Sie für jedes Gebäude einen eigenen Antrag stellen. Dies gilt für:
- Eigentümer und Miteigentümer
- Bauberechtigte
- Mieter
Die goldene Regel: Pro Standort ist jeweils nur ein einziger Antrag zulässig. Eine Mehrfachförderung für dasselbe Gebäude ist ausgeschlossen.
Wer ist von der Förderung „Kesseltausch“ ausgeschlossen?
Diese Förderaktion richtet sich ausschließlich an Privatpersonen. Nicht antragsberechtigt sind:
- Unternehmen und Gewerbebetriebe.
- Eigentümergemeinschaften (WEG).
- Gemeinden und öffentliche Einrichtungen.
- Vereine sowie sonstige juristische Personen.
Wichtiger Formfehler: Achten Sie unbedingt darauf, dass alle Rechnungen auf Sie als Privatperson ausgestellt sind. Rechnungen, die auf einen Firmennamen lauten, werden nicht akzeptiert.
Muss ich an der Adresse der neuen Heizung gemeldet sein?
Nein. Es ist keine Voraussetzung, dass Sie am Förderungsstandort Ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben. Die Förderung ist an das Objekt und den dort stattfindenden Heizungstausch gebunden, nicht an Ihren persönlichen Meldestatus an dieser Adresse.
Wohnsitz im Ausland, Heizung in Österreich
Solange sich das Projektgrundstück auf österreichischem Staatsgebiet befindet, können Sie den Antrag stellen. Dies gilt auch dann, wenn Sie:
Das Objekt in Österreich als Ferienhaus nutzen oder vermieten.
Ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft im Ausland haben.
Was passiert mit dem Förderantrag, wenn die antragstellende Person verstorben ist?
In diesem Fall kann eine andere Person (z. B. ein Erbe) in den Antrag oder den bestehenden Fördervertrag eintreten. Voraussetzung dafür ist die Vorlage einer Einantwortungsurkunde, die den rechtmäßigen Eintritt in die Rechtsnachfolge belegt.
Welche Kosten werden im Rahmen der Förderung anerkannt?
Es werden ausschließlich Kosten für Neuanschaffungen gefördert, die im Zusammenhang mit dem Heizungstausch stehen. Damit diese anerkannt werden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Es müssen Belege für alle Maßnahmen vorliegen.
Die Rechnungen müssen auf die antragstellende Person ausgestellt sein.
Die Leistungen müssen innerhalb des gültigen Zeitraums (Leistungszeitraum) erbracht worden sein.
Kosten finden Sie auf der Website unter www.sanierungsoffensive.gv.at.
Was genau zählt zu den Planungskosten?
Planungskosten sind sogenannte immaterielle Leistungen, die für die Vorbereitung und fachgerechte Umsetzung Ihres Heizungstausches erforderlich sind. Dazu gehören beispielsweise Beratungsleistungen, technische Berechnungen (wie die Heizlastberechnung) oder die Erstellung von Montageplänen. Diese Kosten sind im Rahmen der Aktion förderungsfähig.
Gibt es eine Förderung für Brauchwasserwärmepumpen?
Das hängt davon ab, wie die Pumpe installiert wird:
- Keine Förderung: Wenn Sie nur die Brauchwasserwärmepumpe allein installieren (ohne gleichzeitigen Tausch der Hauptheizung).
- Mit Förderung: Wenn die Brauchwasserwärmepumpe im Zuge eines förderungsfähigen Heizungstausches mit eingebaut wird. Voraussetzung ist hierbei, dass das Gerät einen integrierten Warmwasserspeicher besitzt.
Erhalte ich eine Förderung für eine Hybrid-Anlage aus Pellets und Wärmepumpe?
Ja, solche Kombinationsanlagen werden gefördert. Die einzige Voraussetzung ist, dass das gewählte Modell offiziell in der Liste der förderungsfähigen Heizungssysteme geführt wird.
Erhalte ich eine Förderung für eine Hybridheizung aus Gas und Wärmepumpe?
Nein, diese Kombination ist nicht förderfähig. Das Ziel der Sanierungsoffensive ist der vollständige Umstieg auf klimafreundliche Systeme. Da Gas-Hybrid-Anlagen weiterhin fossile Brennstoffe nutzen, erfüllen sie die Förderkriterien nicht.
Kann ich die Dämmung oder neue Fenster über den „Kesseltausch“ mitfördern lassen?
Nein. Die Aktion „Kesseltausch“ konzentriert sich ausschließlich auf das Heizsystem. Maßnahmen zur thermischen Sanierung – wie die Dämmung der Fassade, der obersten Geschossdecke oder der Austausch von Fenstern und Türen – werden separat über den „Sanierungsbonus“ gefördert.
Kann ich die Heizung selbst einbauen und dafür eine Förderung erhalten?
Nein. Eine zentrale Bedingung der Förderung ist, dass die Heizungsanlage von einer befugten Fachkraft fach- und normgerecht installiert wird. Anlagen, die in Eigenregie errichtet wurden, sind von der Förderung ausgeschlossen. Kosten für eigene Arbeitszeit oder selbst durchgeführtes Montagematerial können nicht berücksichtigt werden.
Bekomme ich eine Förderung, wenn ich die Heizung über Leasing, Contracting oder Mietkauf finanziere?
Ja, das ist möglich. Dabei gelten jedoch folgende Bedingungen:
- Antragsberechtigung: Den Antrag muss die Person stellen, die die Heizung tatsächlich nutzt.
- Eigentum & Laufzeit: Entweder geht die Anlage nach Ende der Laufzeit in Ihr Eigentum über, oder der Finanzierungsvertrag läuft über die gesamte geplante Nutzungsdauer der Heizung.
- Förderhöhe: Gefördert werden nur die bis zum Zeitpunkt der Abrechnung tatsächlich geleisteten Zahlungen (z. B. Anzahlungen, Depotzahlungen oder bereits bezahlte Raten). Zinsen und Gebühren werden von der Förderung abgezogen.
- Nachweise: Zusätzlich zu den üblichen Unterlagen müssen Sie den vollständigen Finanzierungsvertrag sowie die entsprechenden Zahlungsbelege einreichen.
Wie hoch ist die maximale Förderung?
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses als Pauschalbetrag vergeben. Die Höhe der Pauschalen finden Sie im Informationsblatt. Die Förderung ist inklusive etwaiger Zuschläge mit maximal 30 % der förderungsfähigen (Brutto-)Investitionskosten begrenzt.
Welche zusätzlichen Boni kann ich beim Heizungstausch erhalten?
Wenn Sie zeitgleich mit Ihrem Heizungstausch (Leistungszeitraum ab dem 03.10.2025) weitere ökologische Maßnahmen umsetzen, können Sie folgende Zuschläge beantragen:
- Solar-Bonus: Für die Installation einer thermischen Solaranlage oder von PVT-Hybridkollektoren (Hinweis: Reine Photovoltaik-Anlagen sind hier nicht inbegriffen).
- Bohr-Bonus: Für Tiefenbohrungen oder die Errichtung von Brunnenanlagen bei der Nutzung von Sole/Wasser- oder Wasser/Wasser-Wärmepumpen.
Wichtige Grenze: Die gesamte Förderung (Basisförderung plus alle Zuschläge) ist mit maximal 30 % der förderungsfähigen Gesamtkosten begrenzt.
Welche Voraussetzungen müssen für den Solar-Bonus erfüllt sein?
Damit Sie den Bonus für eine Solaranlage erhalten, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Nur für Neubau: Gefördert wird ausschließlich die Neuerrichtung einer Anlage zeitgleich mit dem Heizungstausch. Der Austausch oder die Erneuerung einer bestehenden Solaranlage ist nicht förderfähig.
- Mindestgröße: Die neu installierte Bruttokollektorfläche muss mindestens 6 m² betragen.
- Technologie: Neben klassischen thermischen Solaranlagen werden auch PVT-Hybridkollektoren (die gleichzeitig Strom und Wärme erzeugen) anerkannt.
- Ausschluss: Reine Photovoltaik-Anlagen (nur Stromerzeugung) berechtigen nicht zu diesem Bonus.
Welche Voraussetzungen gelten für den Bonus „Tiefenbohrung/Brunnen“?
Dieser Bonus ist speziell für die Erschließung von tiefliegenden Wärmequellen vorgesehen. Er wird unter folgenden Bedingungen gewährt:
Keine Sanierung: Der Bonus wird nur bei Neuinstallation vergeben. Das Sanieren oder Vertiefen bereits bestehender Brunnen ist von der Förderung ausgeschlossen.
Förderfähige Maßnahmen: Ausschließlich die Neuerrichtung von Tiefenbohrungen (Sonden) oder Brunnenanlagen (Wasser/Wasser-Systeme).
Nicht förderfähig: Alternative Erdwärme-Systeme wie Flächen- oder Ringgrabenkollektoren, Erdwärmekörbe oder Eisspeicher erhalten diesen Zuschlag nicht.
Können Zuschläge miteinander kombiniert werden?
Eine Kombination von Zuschlägen ist möglich. Die Gesamtförderung ist inklusive etwaiger Zuschläge mit 30 % der förderungsfähigen Investitionskosten begrenzt.
Ich habe förderungsfähige Investitionskosten für meine neue klimafreundliche Heizung von 40.000 Euro. Warum bekomme ich nicht 30 % der Kosten ersetzt?
Die Förderung wird maximal in Höhe des Pauschalbetrages (inklusive etwaiger Zuschläge oder Reduktionen) laut Informationsblatt vergeben.
Wie errechnet sich die Förderung konkret?
Maßgebend für die Höhe der Förderung sind die durchgeführte Maßnahme (inklusive etwaiger Zuschläge), die förderungsfähigen Investitionskosten und bei Holzheizungen die Erfüllung von Emissions-Grenzwerten laut Umweltzeichenrichtlinie 37 (UZ37) beziehungsweise bei Wärmepumpen das eingesetzte Kältemittel.
Beispiel 1:
- Ölheizung wird gegen Pelletsheizung ersetzt
- Kessel erfüllt nur Emissionsgrenzwerte laut UZ37/2021, aber nicht jene der UZ37/2025
- Gesamtinvestition: 24.000 Euro
Die mögliche Förderungspauschale setzt sich wie folgt zusammen:
Pelletsheizung (inklusive Reduktion um 20 %) 6.800 Euro
Der Förderungssatz liegt bei 30 % der förderungsfähigen Investitionskosten (30 % von 24.000 Euro wären 7.200 Euro). Die maximale Förderung ist jedoch für die beantragte Maßnahme begrenzt und es kommt zu einer Reduktion aufgrund der Emissionsgrenzwerte.
Die maximale Förderung beträgt somit 6.800.
Beispiel 2: - Gasheizung wird gegen Luft-Wasser-Wärmepumpe ersetzt
- Daten zur Wärmepumpe: Kältemittel mit GWP-Wert 675, Leistung 10 kW, Split-Gerät
- Gesamtinvestition: 30.000 Euro
Die mögliche Förderungspauschale setzt sich wie folgt zusammen:
Luft-Wasser-Wärmepumpe (inklusive Reduktion um 20 %) 6.000 Euro
Der Förderungssatz liegt bei 30 % der förderungsfähigen Investitionskosten (30 % von 30.000 Euro wären 9.000 Euro). Die maximale Förderung ist jedoch für die beantragte Maßnahme begrenzt und es kommt zu einer Reduktion aufgrund der technischen Ausführung.
Die maximale Förderung beträgt somit 6.000.
Beispiel 3: - Koks/Kohle-Allesbrenner wird gegen Hackgutheizung ersetzt, zusätzlich wird eine thermische Solaranlage
mit 8 m² Bruttokollektorfläche installiert - Hackgutheizung erfüllt die Emissionsgrenzwerte der UZ37 (2025)
- Gesamtinvestition: 32.000 Euro
Die mögliche Förderungspauschale setzt sich wie folgt zusammen:
Hackgutheizung 8.500 Euro
thermische Solaranlage 2.500 Euro
= theoretische maximale Förderung auf Maßnahmen basierend 11.000 Euro
Die mögliche maximale Förderung beträgt gesamt 11.000 Euro. Jedoch ist die Förderung mit 30 % der förderungsfähigen Investitionskosten begrenzt: 30 % von 32.000 Euro = 9.600 Euro. Die maximale Förderung beträgt somit 9.600.
Kann ich mehrere Förderungen gleichzeitig für denselben Heizungstausch nutzen?
Bei der Kombination von Fördermitteln gelten folgende Regeln:
- Keine weitere Bundesförderung: Für dieselbe Maßnahme darf keine zusätzliche Förderung des Bundes in Anspruch genommen werden.
- Landesförderung möglich: Eine Kombination mit Förderungen der einzelnen Bundesländer ist grundsätzlich zulässig, sofern das jeweilige Bundesland dies erlaubt.
- Obergrenze: Die Gesamtsumme aller Förderungen (Bund + Land) darf die tatsächlichen Investitionskosten des Projekts niemals überschreiten.
Wichtiger Hinweis: Alle ausbezahlten Förderungen werden in der Transparenzdatenbank erfasst. Unzulässige Mehrfachförderungen führen zur Rückforderung der Gelder.
Energieausweis oder Energieberatung – was brauche ich für den Antrag?
Für den Kesseltausch ist ein Energieberatungsprotokoll erforderlich. Ein Energieausweis ist für diesen Zweck nicht zulässig. Bitte kontaktieren Sie die Energieberatung Ihres Bundeslandes; das notwendige Protokoll kann nach einem Gespräch vor Ort, per Telefon oder per Video-Call erstellt werden.
Wie aktuell muss mein Energieberatungsprotokoll sein?
Grundsätzlich wird ein aktuelles Protokoll empfohlen. Sie können jedoch auch ein Dokument aus den Vorjahren verwenden, solange es noch aussagekräftig ist. Entscheidend ist, dass das Protokoll alle relevanten Informationen zu dem Heizungstausch enthält, den Sie aktuell planen und fördern lassen möchten.
Woher bekomme ich ein Energieberatungsprotokoll aus meinem Bundesland und wer darf es ausstellen?
Informationen zu Energieberatungsstellen in Ihrem Bundesland finden Sie hier: Liste Energieberatungsstellen
Die Beratung sollte von einer oder einem unabhängigen und befugten Energieberaterin oder Energieberaterdurchgeführt werden. Die dabei erstellten und dokumentierten Inhalte müssen den Vorgaben der jeweiligen Landesberatungsstellen entsprechen.
Welche Unterlagen benötige ich für die Registrierung (Schritt 1)?
Für die online durchzuführende Registrierung benötigen Sie ein Energieberatungsprotokoll sowie Angaben zur förderungsnehmenden Person (Vor-, Nachname und Geburtsdatum), Postadresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland), E-Mail-Adresse (für den weiteren Schriftverkehr) und Telefonnummer sowie Angaben zum Projektstandort, zum neuen Heizungssystem (Art des Heizungssystems, Kosten und Leistung in kW) und zum Fachbetrieb, mit welchem die Umsetzung des Heizungstausches geplant beziehungsweise erfolgt ist. Die Registrierung kann nur mittels aktiver ID Austria oder hochgeladener Kopie eines Lichtbildausweises der registrierten Person abgeschlossen werden.
Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie im Dokument „Ihr Weg zur Förderung – Einreichverfahren und Ablauf“.
Welche Unterlagen benötige ich für die Antragstellung (Schritt 2)?
Nach Umsetzung der Maßnahmen sind spätestens 9 Monate (entspricht 273 Tage) nach Registrierung folgende
Unterlagen über die Online-Plattform an die KPC zu übermitteln:
- das vollständig ausgefüllte und von der antragstellenden Person unterzeichnete Endabrechnungsformular
- alle Schluss-Rechnungen von befugten Unternehmen, die die beantragten Maßnahmen am Standort des Heizungstausches betreffen (Pauschalrechnungen können nicht akzeptiert werden)
Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie im Dokument „Ihr Weg zur Förderung – Einreichverfahren und Ablauf“.
Kann ich den Antrag für die Aktion “Kesseltausch” auch per Post oder persönlich einreichen?
Nein. Die Antragstellung ist ausschließlich online möglich. Bitte nutzen Sie dafür das offizielle Portal KPC-Online. Anträge in Papierform (Post, Fax) oder persönliche Abgaben können nicht bearbeitet werden.
Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie im Dokument „Ihr Weg zur Förderung – Einreichverfahren und Ablauf“.
Kann ich auch einfache Kassenbelege oder Rechnungen ohne Namen einreichen?
Nein. Für die Förderung werden ausschließlich Rechnungen akzeptiert, die vollständig auf die antragstellende Person ausgestellt sind. Das bedeutet, Ihr Name und Ihre Adresse müssen zwingend auf dem Beleg angeführt sein. Kassenbelege ohne diese Angaben (wie man sie oft aus dem Baumarkt kennt) werden nicht anerkannt.
Kann ich die Leistungen über meine eigene Firma abwickeln und einreichen?
Ja. Es ist zulässig, dass Ihr eigenes Unternehmen Ihnen als Privatperson eine Rechnung für Material oder Arbeitsleistungen ausstellt. Damit diese Kosten anerkannt werden, müssen jedoch zwei Bedingungen erfüllt sein:
Die Zahlung muss nachweislich von Ihrem privaten Konto an die Firma erfolgt sein. Ein entsprechender Zahlungsbeleg (z. B. Kontoauszug) ist zwingend beizulegen.
Die Rechnung muss korrekt auf Sie als Privatperson ausgestellt sein.
Gibt es besondere Kriterien bei Bar-Zahlungen?
Ja. Rechnungen, die bar bezahlt wurden, werden nur bis zu einer Grenze von 5.000 Euro netto pro Lieferant oder Fachbetrieb akzeptiert. Alles, was darüber hinausgeht, muss per Banküberweisung gezahlt werden, um förderfähig zu sein.
Was ist die Öko-Sonderausgabenpauschale?
Das ist ein zusätzlicher Steuervorteil für alle, die eine Bundesförderung für den Heizungstausch erhalten haben. Wenn Ihre privaten Kosten (nach Abzug aller Förderungen) mehr als 2.000 € betragen, werden automatisch 5 Jahre lang jeweils 400 € als Sonderausgaben in Ihrer Steuerveranlagung berücksichtigt. Insgesamt reduziert sich Ihr zu versteuerndes Einkommen dadurch um 2.000 €.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen.
Nützliche Links
| “Kesseltausch 2026“ | – Infos zur “Kesseltausch” Aktion |
| “Sauber Heizen für alle“ | – Infos zur “Sauber Heizen für Alle” Aktion für einkommensschwache Haushalte |
| “Förderung der Stadt Wien“ | – Infos und Antragstellung auf “Errichtung und Umstellung/Nachrüstung vorhandener Heizanlagen” |
| “Antrag auf 4% Annuitätenzuschuss Niederösterreich“ | – Antrag und weitere Infos zum “Annuitätenzuschuss” für Niederösterreich |
| “Öko-Sonderausgabenpauschale“ | – Infos zur “Öko-Sondersteuerpauschale” |
| “Energieberatung WIEN“ | – Antragstellung und Infos zur “Energieberatung in Wien” |
| “Energieberatung NIEDERÖSTERREICH“ | – Antragstellung und Infos zur “Energieberatung in NÖ” |
| “Förderbare Wärmepumpen“ | – Liste aller “förderbaren Wärmepumpen” |
| Ihr Weg zur Förderung – Einreichverfahren und Ablauf | – Kesseltausch Einreichverfahren und Ablauf zum Nachlesen |
| Aktuelle Budget-Information | – Information zu den zur Verfügung stehenden Budgetmitteln 2026 |
Weiterführende Informationen





